AGB

1. Allgemeines / Geltungsbereich
(a) Alle Rechtsgeschäfte mit den Kunden der COMdata GmbH, insbesondere Verträge über Lieferungen, kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen zustande, soweit diese für eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgen. Durch Annahme der Lieferung oder Leistung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Geltung dieser Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte.
(b) Entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden wird von der COMdata GmbH widersprochen, soweit die COMdata GmbH diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Bedingungen der COMdata GmbH gelten auch für die Fälle, in denen die COMdata GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag schriftlich unter Hinweis auf diese Bedingungen bestätigt oder ohne Vorbehalte des Kunden ausgeführt hat.

2. Angebot / Vertragsabschluss
(a) Die Angebote der COMdata GmbH sind – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – bis Vertragsschluss stets unverbindlich und freibleibend und erfolgen vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung. Hierbei behalten wir uns vor, unsere Forderungen bei der VHV Allgemeine Versicherung AG Hannover zu versichern. In diesem Zusammenhang erfolgt seitens unseres Versicherers oder direkt durch uns eine Bonitätsprüfung und Speicherung der Daten unserer Kunden. Alle gegenseitigen Rechtsgeschäfte kommen erst nach Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung der COMdata GmbH, spätestens mit Ausführung der Lieferung, zustande.
(b) Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern sowie geringe Abweichungen in Qualität und Ausführung, soweit diese nicht einer vertraglichen Verpflichtung widersprechen, bleibt der COMdata GmbH vorbehalten und stellen keine Mängel dar. An den erteilten Auftrag ist der Kunde vier Wochen gebunden.

3. Preise / Zahlung / Verzug
(a) Die Preise sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, reine Nettopreise in Euro und verstehen sich ohne Kosten für Fracht, Transport, Versicherung, Verpackung und den gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, insbesondere der gesetzlich gültigen MwSt. Bei Bestellungen unter 100,- Euro Gesamtnettobetrag wird ein Kleinstauftragszuschlag von z. Z. 8,- Euro zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. erhoben, Sondervereinbarungen sind möglich.
(b) Rechnungsstellung erfolgt mit Belieferung, die Belieferung des Kunden gegen Nachnahme, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Lieferung auf offene Rechnung ist der gesamte Rechnungsbetrag innerhalb der in den Rechnungen der COMdata GmbH angegebenen Zahlungsfristen zu leisten. Schecks werden nur erfüllungshalber und Wechsel nicht als Zahlungsmittel angenommen. Skonti dürfen nur beansprucht werden, wenn diese von der COMdata GmbH in der Rechnung zugesagt worden sind. Der Abzug vereinbarter Skonti ist in jedem Fall nur unter der Bedingung zulässig, dass der Kunde nicht mit anderen Zahlungen im Verzug ist. Von der COMdata GmbH dem Kunden eingeräumte oder vereinbarte Zahlungsziele kann die COMdata GmbH jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
(c) Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist die COMdata GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren oder weiteren Schadens bleibt der COMdata GmbH vorbehalten. Im Falle des Zahlungsverzuges werden sämtliche Forderungen der COMdata GmbH aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig.

4. Aufrechnung / Zurückbehaltung
(a) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(b) Die Geltendmachung von Pfandrechten durch den Käufer ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Zurückbehaltenerechte des Kunden, wenn diese nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

5. Lieferung / Versand
(a) Lieferungen erfolgen ab Lager Hannover auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die COMdata GmbH ist berechtigt, jederzeit von einem anderen Ort aus, z. B. direkt vom Herstellerwerk, zu liefern. Die jeweiligen Bedingungen gelten dann entsprechend. Teillieferungen und Teilleistungen durch die COMdata GmbH sind zulässig.
(b) Unvorhergesehene Leistungshindernisse, auch bei den Vorlieferanten, hat die COMdata GmbH nicht zu vertreten und berechtigen die COMdata GmbH, Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben und Liefertermine angemessen zu verlängern. Die COMdata GmbH ist nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Eigenbelieferung zur Leistung verpflichtet und übernimmt keine Haftung für das Risiko der Beschaffung. Dies gilt auch im Fall des bereits eingetretenen Lieferverzuges.
(c) Angegebene Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte. Ausdrücklich vereinbarte Liefertermine gelten mit Anzeige der Versandbereitschaft und bei Versendung der Ware als eingehalten. Liefertermine gelten ausschließlich unter der Bedingung der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Eigenbelieferung der COMdata GmbH sowie dem Ausschluss der Haftung der COMdata GmbH für leichte Fahrlässigkeit. Im Falle eines andauernden Leistungshindernisses von mehr als drei Monaten ist der Kunde berechtigt, unter angemessener Nachfristsetzung, die mindestens 10 Werktage betragen muss, für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
(d) Wurde eine bestimmte Beförderungsart nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, erfolgt die Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart durch die COMdata GmbH ohne Haftung für billigste Verfrachtung. Die vorbehaltlose Übernahme der Sendung durch die Eisenbahn, den Frachtführer oder Lagerhalter gilt als Beweis für eine einwandfreie Beschaffenheit der Waren sowie der Transportverpackung und schließt vorbehaltlich des Gegenbeweises Ansprüche gegen die Comdata GmbH wegen Beschädigung aus. Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden vorgenommen und gehen zu dessen Lasten. Wird der Versand oder die Zustellung durch den Kunden verzögert, so ist die COMdata GmbH berechtigt, beginnend 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld mindestens in Höhe von 1 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vorbehaltlich des Gegenbeweises zu verlangen. Ebenso hat die COMdata GmbH das Recht, bei Nachweis einen höheren Betrag zu fordern.
(e) Transportverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von der COMdataGmbH nicht von ihren gewerblichen Kunden zurück genommen, ausgenommen sind Paletten. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden,für eine Entsorgung der Transportverpackungen auf eigene Kosten zu sorgen und darüber hinaus die Verpflichtungen gemäß § 4 der Verpackungsverordnung (Stand 1.4.2009) vollständig zu übernehmen. Dementsprechend wird der Käufer insbesondere die Transportverpackungen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuführen.

6. Eigentumsvorbehalt / Sicherung
(a) Die COMdata GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis ihre sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der COMdata GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, an der sich die COMdata GmbH das Eigentum vorbehält, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn der Kunde der COMdata GmbH hiermit und schon jetzt alle bestehenden und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages abtritt, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden jedoch nicht gestattet. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung, Umarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum der COMdata GmbH stehen, veräußert, so erfolgte die Verarbeitung, Umarbeitung oder Verbindung für die COMdata GmbH und der Kunde tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Rechnungsendbetrages an die COMdata GmbH ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht der COMdata GmbH gehörender Ware – veräußert, so steht der COMdata GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil, soweit das Alleineigentum an der neuen Sache vom Kunden oder Dritten erworben wurde, zu und der Kunde tritt hiermit und schon jetzt die aus der Weiter-veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die COMdata GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der COMdata GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die COMdata GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(c) Die COMdata GmbH kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(d) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist die COMdata GmbH nach Wahl und auf schriftliches Verlangen des Kunden zur Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten verpflichtet.
(e) Der Kunde ist verpflichtet, der COMdata GmbH jede Handlung, die das an der Kaufsache vorbehaltene Eigentum beeinträchtigen oder gefährden können, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Kunde der COMdata GmbH alle für Abwehrmaßnahmen notwendigen Informationen mitzuteilen. Nicht durch Dritte ersatzfähige Kosten der Abwehrmaßnahmen werden der COMdata GmbH von dem Kunden erstattet.
(f) Die COMdata GmbH ist jederzeit, auch nach Abschluss eines Vertrages, berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen der COMdata GmbH hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an Bonität des Kunden, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.
(g) Bei Zahlungsschwierigkeiten sichert der Käufer zu, selbst den Antrag zur Aussonderung zu beantragen.

7. Gewährleistung / Verjährung
(a) Vertragsgegenstand ist ausschließlich die verkaufte Ware mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von der COMdata GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der gelieferten Waren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, kann die COMdata GmbH keine Gewährleistung übernehmen. Von der Gewährleistungspflicht auch nicht umfaßt sind Schäden, die durch Abnutzung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistungspflicht ist die COMdata GmbH zudem befreit, wenn an den Waren Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Kunden selbst oder Dritte vorgenommen worden sind. Die Haftungsbefreiung gilt ebenso für Schäden, die auf die Verwendung von Fremdzubehör zurückzuführen sind.
(b) Bei unerheblichen Mängeln (Bagatellschäden) an neuen Waren hat die COMdata GmbH ein Recht auf Nachbesserung unter angemessener Fristsetzung durch den Kunden. Verlangt der Kunde in anderen Fällen Nacherfüllung, kann die COMdata GmbH nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht über die Höhe der Minderung Streit, wird hierzu ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der durch die IHK Niedersachsen bestimmt wird. Im Falle des Rücktritts, der schriftlich gegenüber der COMdata GmbH erklärt werden muss, wird dem Kunden unter der Voraussetzung der Rückgabe der mangelhaften Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden der Wert gutgeschrieben, der sich aus der sogenannten Zeitwertberechnungsmethode ergibt (Bruttorechnungspreis x [(durchschnittliche Nutzungsdauer – gewichtete Nutzungen des Kunden oder Dritter) ÷ durchschnittliche Nutzungsdauer] ). Macht der Kunde darüber hinaus einen Schadensersatz geltend, ist dieser auf das negative Interesse des Kunden beschränkt. Es gelten ergänzend die Regelungen gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen.
(c) Die Gewährleistungfrist für neue Waren beträgt 12 Monate ab Rechnungsdatum der COMdata GmbH. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware / refurbished beträgt 6 Monate. Der Ablauf der Verjährung wird durch Verhandlungen über die Gewährleistung nicht gehemmt, wenn der Kunde dies der COMdata GmbH nicht vorab schriftlich mitgeteilt hat. Mängel können nur unverzüglich, maximal binnen einer Woche, nach Anlieferung und vor Verwendung der Ware und unter Einräumung einer sofortigen Nachprüfung durch die COMdata GmbH, schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Kunden unmittelbar, sondern an einen vom Kunden benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Kunde die Ware seinerseits weiterleitet. Mängel, die auch bei der gebotenen Prüfung nicht festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung geltend zu machen. Ungeachtet der Mängelrüge ist die Ware abzunehmen und sachgemäß zu lagern. Gewährleistungsansprüche aufgrund nicht ordnungsgemäß angezeigter Mängel sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mängelanzeigen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
(d) Rückgriffe des Unternehmers gegen die COMdata GmbH wegen Aufwendungen für Gewährleistungen aus einem Verbrauchsgüterkauf sind ausgeschlossen, wenn diese nicht zur Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Forderung des Verbrauchers erfolgt sind. Die Rückgriffsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Rechnungsdatum der COMdata GmbH entsprechend der Ziffer 7 Buchstabe c dieser Bedingungen.
(e) Bei Transportschäden ist vor der Abnahme und der Entladung der Ware eine sofortige Schadensaufnahme durch Bahn, Post, Spediteur, Paketdienste usw. zu veranlassen, und es ist eine schriftliche Bescheinigung von der schadensaufnehmenden Stelle einzuholen. Der Kunde obliegt die Einhaltung von Ausschlussfristen z.B. nach den Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Dritte hat der Kunde einzustehen.
(f) Der bei der Lieferung von Waren von der COMdata GmbH zu beachtende Sorgfaltsmaßstab ist der eines Unternehmers. Dies gilt auch in den Fällen, in den Waren unter Eigenmarken der COMdata GmbH geliefert werden.
(g) Der Nachweis eines Mangels sowie dessen Vorliegen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs obliegt dem Kunden. Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Kunde verpflichtet, vor einer Geltendmachung gegenüber der COMdata GmbH eine Durchsetzung der Ansprüchen gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen, wenn der Hersteller seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat und die COMdata GmbH zu diesem Zweck dem Kunden alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellt und mögliche eigene Ansprüche auf Verlangen des Kunden gegen den Hersteller an den Kunden abtritt.
(h) Soweit eine Garantie durch die COMdata GmbH erfolgt, gilt diese nur gegenüber dem Endverbraucher. Der Kunde unterstützt die COMdata GmbH weitestgehend bei der Erfüllung des Garantieversprechens.
(i) Die Gewährleistung für Funk- und Sendeanlagen, die ausschließlich zum Betrieb bzw. Export in Nicht-EU-Länder bestimmt sind und von der COMdata GmbH an den Kunden unter der Voraussetzung der Ausfuhr aus der EU geliefert werden, kann nur gewährleistet werden, soweit die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und der erforderliche Nachweis des Mangels durch den Kunden gegenüber der COMdata GmbH unter Berücksichtigung der Verordnung über die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung, die Zulassung, das Inverkehrbringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen (Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 / BGBL. I S. 2117) und der §§ 60 und 65 TKG erfolgt.
(j) Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann die COMdata GmbH nach Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Beschädigung oder Untergang des Gegenstandes. Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die COMdata GmbH berechtigt, den Auftragsgegenstand zur Deckung ihrer Forderung freihändig zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
(k) Der Kunde verpflichtet sich, nur in angemessener Form für die von der COMdata GmbH gelieferten Waren Werbung zu betreiben. Dem Kunden ist bekannt, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Der Kunde verpflichtet sich, die COMdata GmbH von den Folgen solcher Werbung freizustellen und jeglichen Schaden zu ersetzen, der der COMdata GmbH durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.

8. Haftung
(a) Die Haftung der COMdata GmbH, deren gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last gelegt wird. Bei der fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist der Schadensersatz auf einen vertragstypischen und für die COMdata GmbH vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(b) Der Haftungsauschluss gilt nicht für Personenschäden und für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit diese Schäden an/oder durch privat genutzte Waren entstanden sind. Hierbei ist die Höhe des Schadensersatzes auf die Deckungssumme der von der COMdata GmbH abgeschlossenen Produkthaftpflicht Versicherung beschränkt, in deren Police dem Kunde auf Verlangen Einsicht gewährt wird.

9. Rückgaben / Rücksendungen
(a) Von der COMdata GmbH gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die COMdata GmbH zurückgenommen. Die Ware muss sich in einwandfreiem Zustand befinden und originalverpackt und vollständig sein (komplette, unbeschädigte Originalverpackung, Zubehör, Bedienungsanleitung, vollständiges Verpackungsmaterial usw.).
(b) Zurückgenommene Ware wird abzüglich 3% (mindestens 15,- Euro) für Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Sonderbestellungen bzw. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen. Alle Rücksendungen an die COMdata GmbH, die nach der Zustimmung durch die COMdata GmbH vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und Kosten des Absenders. Dies gilt auch für den zufälligen Untergang der Ware. Die Sendungen müssen die COMdata GmbH frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten sowie sonstigen eventuellen Nebenkosten (z. B. Zustellgebühr) erreichen. Rücksendungen, deren Zustellung unfrei oder sogar per Nachnahme erfolgt, werden nicht angenommen.

10. Schadenersatz bei Nichtabnahme
(a) Nimmt der Kunde vertragswidrig die Ware nicht ab, so haftet er der COMdata GmbH für den entstandenen Schaden. Dieser wird mit 15 % des Nettorechnungsbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer pauschal vorbehaltlich des Gegenbeweises eines geringeren Schadens vereinbart. Die COMdata GmbH hat das Recht, bei Nachweis einen höheren Schaden geltend zu machen.
(b) Der Kunde hat die Kosten für Hin- und Rücktransport zu tragen.

11. Gewerbliche Schutzrechte
(a) Gelieferte Waren dürfen nicht ohne das von der COMdata GmbH oder den Vorlieferanten der COMdata GmbH angebrachte Warenzeichen verkauft werden. Bundles, unabhängig davon, ob es sich um Soft- und/oder Hardware handelt, dürfen nicht getrennt und die jeweilige Waren einzeln verkauft werden. Seriennummern dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
(b) Im übrigen ist dem Kunden jegliche und/oder weitere Verwendung der Warenzeichen der COMdata GmbH, insbesondere für Werbezwecke, untersagt. Klischees der COMdata GmbH bleiben auch nach voller Bezahlung im Eigentum der COMdata GmbH.
(c) Bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte von Dritten, haftet die COMdata GmbH nur, insoweit dies der COMdata GmbH bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden und der Kunde insoweit rechtskräftig in Anspruch genommen wird. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Rechnungsendbetrag der gelieferten und das Schutzrecht verletzenden Waren beschränkt.

12. Datenschutz
Die Daten des Bestellers werden unter Berücksichtigung der §§ 28, 34 Bundesdatenschutzgesetz EDV-mäßig gespeichert.

13. Telefaxrundschreiben / E-Mailings
Die COMdata GmbH nutzt die Form von Telefaxrundschreiben und E-Mailings, um Ihre Kunden über Neuheiten und Angebote zu informieren. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, dieser Form der Informationsbereitstellung zu widersprechen.

14. Verschiedenes / Erfüllungsort und Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
(a) Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich eine etwaige unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt.
(b) Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die COMdata GmbH. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
(c) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und über die Entstehung und Wirksamkeit dieses Verhältnisses ergebenden Rechtsstreitigkeiten mit dem Kunden ist der Gerichtsstand, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Hannover, Sitz der COMdata GmbH. Die COMdata GmbH ist berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist Hannover. Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener UN Übereinkommens vom 11.04.1980.

COMdata GmbH, Golternstr.18 30455 Hannover

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